Liegt dem Auftrag ein Angebot des Unternehmens in Textform zugrunde, kommt der Vertrag durch die Annahme dieses Angebots und auf der Grundlage desselben zustande. Für den Fall, dass ein solches Angebot des Unternehmens in Textform vorliegt, sollen Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags durch das Unternehmen gleichsam in Textform angeboten und durch den Kunden bestätigt werden. Satz 2 gilt entsprechend für Ergänzungen oder Änderungen eines Nachtragsangebots nach Satz 2. Soweit dem Auftrag kein Angebot in Textform zugrunde liegt, bestimmt sich die Vergütung nach Ziffer 3. Das Unternehmen ist zur Annahme von Änderungs- oder Ergänzungsangeboten des Kunden nicht verpflichtet. Das Unternehmen ist zu fachtechnisch zwingenden Änderungen und Ergänzungen berechtigt, wenn diese auf die Kaufsache bzw. das Werk keinen für den Kunden wesentlichen Einfluss haben.
Liegt dem Auftrag keine Textform nach Ziffer 2 zu Grunde, so hat das Unternehmen Anspruch auf Arbeitsleistungsvergütung sowie Materialkostenvergütung. Anspruch auf Arbeitsleistungsvergütung besteht in Höhe von € 85,00/Stunde netto zzgl. gültiger Umsatzsteuer. Die Abrechnung der Arbeitsleistungsvergütung erfolgt mit einem Sechstel des Stundensatzes pro angefangene 10 Minuten. Materialkosten sind auf der Grundlage des Nettoeinkaufspreises des Unternehmens zzgl. eines marktüblichen Aufschlages zzgl. gültiger Umsatzsteuer durch den Kunden zu vergüten. Zahlt der Unternehmer Materialien in einer Fremdwährung, so ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung durch das Unternehmen zum Ausgleich von Währungsschwankungen maßgeblich.
Dem Kunden soll und kann eine unverbindliche Kostenschätzung mitgeteilt werden. Das Unternehmen schließt hiermit keine Pauschalpreisabrede. Das Unternehmen sowie der Kunde sind berechtigt vor, während sowie auch nach der Ausführung des Auftrags eine Fassung des Auftrags sowie eventueller Änderungen und Ergänzungen in Textform zu verlangen. Satz 3 gilt entsprechend für die Aufstellung geleisteter Arbeitszeiten sowie aufgewendeten Materials. Die Vergütung bestimmt sich in der Ermangelung einer ausdrücklichem, ggf. nachträglichen, Einigung der Parteien gemäß Ziffer 2 fortwährend nach den Maßgaben dieser Ziffer.
Der Unternehmer sowie der Kunde vereinbaren für den Auftrag die nachstehende Beschaffenheit gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 bzw. 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Vereinbarung der Beschaffenheit soll unabhängig davon gelten, ob der konkrete Auftrag unter die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts, des Werklieferungsrechts oder des Werkrechts fällt.
Der Kunde beauftragt den Unternehmer mit Tuningarbeiten im Rennsportbereich. Die Arbeiten des Unternehmens werden grundsätzlich auf der Grundlage der Verwendung der Kaufsache bzw. des Werks im Rennsport durchgeführt; dies unabhängig von einer etwaigen Nutzung durch den Kunden im Straßenverkehr. Die eventuelle Zulassung einer Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist durch den Kunden zu bewirken und hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche Konzeption der Kaufsache bzw. des Werkes für den Rennsport ohne Straßenzulassung. Die verwendeten Teile und Materialien, ebenso die Arbeitsausführung durch das Unternehmen, unterliegen der im Rennbetrieb gewöhnlichen Lebensdauer, welche im Vergleich zu einer Verwendung für den allgemeinen Verkehrsbetrieb beträchtlich verkürzt ist. Eingriffe in das Kraftfahrzeug zum Zwecke der beauftragten Arbeiten können die Lebensdauer der verwendeten Teile zusätzlich beeinträchtigen, d. h. verkürzen.
Die Vergütung des Unternehmens wird 14 Tage nach Rechnungsstellung an den Kunden fällig. Das Unternehmen ist berechtigt angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen; solche werden 7 Tage nach Rechnungsstellung an den Kunden fällig. Abschlussrechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag rechtlich als Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag einzuordnen, so verbleibt das ausgelieferte Fahrzeug bis zu seiner vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum des Unternehmens. Liegt eine Verarbeitung im Sinne von § 950 BGB vor, so wird das Unternehmen Eigentümer des Kraftfahrzeuges. Ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag rechtlich als Werkvertrag einzuordnen, so steht dem Unternehmen das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu.
Wird eine gebrauchte oder nicht bewegliche Sache an einen Kunden, welcher nicht Verbraucher im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist, verkauft, sind Mängelgewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen ausgeschlossen, soweit dieses keine Arglist trifft. In allen übrigen Fällen hat der Kunde die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte unter Berücksichtigung der Beschaffenheitsabrede nach Ziffer 4. Für Teile die der Kunde zwecks Einbau in ein Fahrzeug selbst liefert ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Das Unternehmen haftet dem Kunden nicht für Schäden, welche aufgrund der Kaufsache bzw. des Werks an anderen Rechtsgütern des Kunden oder Rechtsgütern Dritter entstehen, es sei denn, dem Unternehmen fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Das Unternehmen weist in Ergänzung der Beschaffenheitsvereinbarung unter Ziffer 4 darauf hin, dass eine Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks außerhalb seiner Bestimmung zum Rennsport in der Verantwortung des Kunden liegt. Das Unternehmen haftet unbeschadet Satz 1 dieser Ziffer nicht für Schäden, welche durch eine hiernach unsachgemäße Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks, insbesondere eine Nutzung im Straßenverkehr, durch den Kunden oder Dritte entstehen.
Die eventuelle, auch teilweise, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie das Zustandekommen des Vertrages an sich nicht berühren.
Der Kunde hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens im Rahmen des Vertragsschlusses zur Kenntnis genommen und diese als Vertragsbestandteil akzeptiert. Dem Kunden wurde eine Abschrift der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ausgehändigt.